Streamingdienste im Fokus der Konsumentenschützer:innen

veröffentlicht am 21.02.2024

Streamingdienste sind beliebt. Filme und Serien sind schnell und rund um die Uhr verfügbar, die monatlichen Kosten überschaubar, der Vertrag in der Regel monatlich kündbar. Dass diese einseitig zu Ungunsten der Konsument:innen geändert werden, sich dahinter unter Umständen unzulässige Geschäftsbedingungen verbergen, jedenfalls aber große Preisunterschiede aufweisen, zeigen Verbandsklagen und Erhebungen von Verbraucherschützer:innen.

Amazons Streamingdienst „Prime Video“ stellte mit 5. Februar seine Kundschaft vor die Wahl, entweder Filme und Serien weiterhin um den bisherigen Preis - allerdings mit Werbung - schauen zu können oder sich für knapp drei Euro mehr im Monat weiterhin eine werbefreie Streamingmöglichkeit zu sichern. Die deutsche Verbraucherschutzorganisation Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kündigte an, mit einer Klage dagegen vorgehen zu wollen. Nach ihrer Ansicht nehme Amazon eine einseitige Vertragsänderung vor, ohne sich die Zustimmung ihrer Nutzer:innen einzuholen. Prime-Video-User haben nach Ansicht des vzbv weiterhin Anspruch auf die werbefreie Option zum bisher vertraglich vereinbarten Betrag. Diese Meinung teilt auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der ebenfalls rechtliche Schritte überlegt. In den bestehenden Vertrag einzugreifen und die bisherigen Leistungsangebote einzuschränken, sei auch nach Ansicht des VKI unzulässig.

Unzulässige Klauseln in den AGB von Amazon Prime?

Bereits vor der medialen Berichterstattung rund um die Preiserhöhung bzw. der Leistungsänderung hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Amazon EU S.á.r.l. wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu Amazon Prime geklagt. Die vom VKI eingeklagten Klauseln betreffen in erster Linie Bestimmungen zu Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und zum Widerrufsrecht. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) beurteilte jetzt alle 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Die Klausel für den Widerruf legt beispielsweise verbindlich fest, in welcher Form der Widerruf ausgeübt werden muss. Da das aber im Widerspruch zum Gesetz über Fern- und Auswärtsgeschäfte steht, wonach die Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden ist, wurde diese Klausel für rechtswidrig befunden.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

VKI: Unzulässige Klauseln in den AGB von Amazon Prime | Verbraucherrecht

Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN?

Nicht nur Preisänderungsklauseln standen im Fokus der Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), die er im Auftrag des Sozialministeriums gegen die DAZN Limited (DAZN) mit Sitz in London erhoben hat. DAZN ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen. Der VKI beanstandete 15 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Handelsgericht Wien erklärte nun alle 15 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil betrifft vor allem unzulässige Preiserhöhungs- und Vertragsänderungsklauseln.

Beispielsweise legt eine als unzulässig befundene Klausel Tatbestände wie u.a. die „übermäßige Nutzung“ fest, die sie zu einer Einstellung ihrer Leistungserbringung berechtigen. Wann eine „übermäßige“ Nutzung vorliegt, ist für Verbraucher:innen aber nicht nachvollziehbar, zumal die Abonnent:innen das Angebot von DAZN unlimitiert nutzen können sollten.

In einer anderen Klausel schließt DAZN die Haftung für die verzögerte Erbringung oder die Nichterbringung des DAZN Services aus. Damit gibt sich DAZN die Erlaubnis, einseitig die Leistung zu ändern und schließt gleichzeitig die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus.

Das Urteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig.

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN | Verbraucherrecht

AK Oberösterreich hat Streamingdienste vergleichen: Bis zu 150 Prozent Preisunterschiede

Dass es zu ganz erheblichen Preisunterschieden bei den Streamingdiensten kommen kann, zeigt eine Erhebung der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ). Die Konsumentenschützer:innen der AK Oberösterreich haben neun Anbieter getestet und dabei einen Blick auf Kündigungsmöglichkeiten und Preise geworfen. Dabei zeigen sich unter den getesteten Anbietern Unterschiede bis zu 150 Prozent.

Fazit: der Vergleich lohnt sich!

Eine Gesamtübersicht der Testergebnisse finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/konsumentenschutz

 

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen