Worauf Sie bei C2C- und Social-Media-Shopping achten sollten

veröffentlicht am 24.04.2024

Kleinanzeigenplattformen und Soziale Medien werden für Online-Shopping auch hierzulande immer beliebter.

Laut dem E‑Shopper-Barometer des Paketdienstleisters DPD kauften letztes Jahr 77 Prozent der Österreicher:innen zumindest einmal online ein. Wiederum drei Viertel von ihnen shoppten dabei auch auf Kleinanzeigenplattformen im Internet. Daneben nutzen immer mehr Konsument:innen Soziale Medien als Shoppingkanäle. Beide Trends bergen Risiken hinsichtlich des Verbraucherschutzes.

Beim C2C-Shopping gilt kein Rücktrittsrecht

Flohmarkt-Plattformen wie Willhaben oder Vinted werden immer beliebter. Diese ermöglichen den privaten (Ver-)Kauf von Gebrauchtwaren. 2023 nutzten bereits 71 % der österreichischen Online-Shopper:innen diese Plattformen. Im Jahr davor waren es noch ca. 50 %. Für einen Vertrag zwischen zwei Privatpersonen (Consumer to Consumer - C2C) gelten andere Regeln als zwischen Konsument:in und Unternehmen (Business to Consumer - B2C). So gilt beim C2C Einkauf kein gesetzliches Rücktrittsrecht! Das heißt, die kaufende Person kann den Vertrag nicht binnen 14 Tagen widerrufen. Zudem kann der:die Verkäufer:in die Anwendung des Gewährleistungsrechts ausschließen. Dies führt dazu, dass ein Mangel der Ware nicht reklamiert werden kann. Auch das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware beim Versand geht beim C2C-Kauf bereits früher auf den:die Käufer:in über als beim B2C-Shopping. Übrigens: Es gibt auch auf Kleinanzeigenplattformen Unternehmen, die Waren zum Verkauf anbieten. Kommt es hier zu einem Kaufvertrag greift das Konsumentenschutzrecht sehr wohl. Ob der Vertragspartner Unternehmer:in ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Vorsicht bei Werbeanzeigen auf Social Media

Auch die Nutzung Sozialer Medien als Shoppingkanal floriert. 74 % aller Social-Media-Nutzer:innen geben an, bereits mindestens einmal über entsprechende Plattformen eingekauft zu haben. 47 % davon shoppen direkt über einen E-Commerce-Kanal, der ihnen z.B. auf Facebook oder Instagram durch eine Werbeanzeige vorgeschlagen wird. Doch hier sollte stets Vorsicht geboten sein, denn mitunter können sich Fake-Shops oder Anbieter minderwertiger Produkte dahinter verbergen. Vor einer Bestellung sollten daher immer das Impressum und die Zahlungsarten überprüft werden. Ist es beispielsweise nur möglich per „Vorkasse“ zu bezahlen beziehungsweise funktionieren andere Zahlungsoptionen nicht, kann dies ein Hinweis für einen Fake‑Shop sein. Es empfiehlt sich außerdem, den Namen des Shops mittels Suchmaschine nachzuschlagen und Erfahrungsberichte anderer Konsument:innen zu lesen.

Tipps für Verbraucher:innen

Sollten Sie immer noch unsicher sein, ob der Webshop seriös ist, können Sie auch den Fake-Shop Detector von Watchlist Internet nutzen. Weitere Informationen zu dubiosen Werbeanzeigen in Sozialen Medien finden Sie auf dem IKT-Sicherheitsportal. Auch die Internet Ombudsstelle liefert zahlreiche Tipps zur Erkennung eines Fake-Shops. Zudem finden Sie bei den FAQs unter dem Menüpunkt „Privatkauf und -verkauf“ weitere Hinweise, worauf beim C2C‑Shopping geachtet werden sollte.

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