Schlechtes Karma, Teil 2
veröffentlicht am 09.10.2017
OGH entscheidet nicht über Klausel zu Nachrangdarlehen
Über die Karma Werte GmbH haben wir schon berichtet. Ein Anlageprodukt mit fragwürdigen Bedingungen: Nachrangdarlehen, unbestimmte Vertragsdauer mit 4-jährigem Kündigungsverzicht, Auszahlung der Zinsen erst nach Beendigung des Vertrages , hohe Strafzahlung bei vorzeitiger Kündigung und Ähnliches.
Das Sozialministerium hat daher den VKI mit der Einbringung einer Abmahnung gegen zahlreiche Klauseln und - wie üblich bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung des Unternehmens - mit der Einbringung einer Verbandsklage beauftragt.
Klauseln sind häufig wegen "gröblicher Benachteiligung" ungültig
Grundsätzlich kann sich die behauptete Gesetzwidrigkeit einer Klausel auf jede gesetzliche Grundlage stützen. Sehr oft wird aber ein Verstoß auf § 879 Absatz 3 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gestützt. Nach dieser Bestimmung wird eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre gröbliche Benachteiligung geprüft.
Diese Bestimmung soll schwächere Vertragsparteien (idR KonsumentInnen) gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner (meist Unternehmen) schützen. Die Beurteilung, ob die Klausel sachlich gerechtfertigt oder gröblich benachteiligend ist, erfordert eine umfassende Interessensabwägung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Einzelfall.
Hauptleistungen können nicht auf gröbliche Benachteiligung hin untersucht werden
Weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Hauptleistungen zwischen den Parteien besprochen und vereinbart sind und bewusst auf beiden Seiten akzeptiert wurden, bezieht sich die Prüfung nach § 879 Absatz 3 KSchG nur auf Nebenbestimmungen, wie z.B. Haftung, Gewährleistung oder Kündigung. Allerdings lässt sich keine genaue Grenze ziehen: Die Vereinbarungen zur Zinsanpassungsklausel bei Krediten wurde z.B. sehr wohl als überprüfbar gewertet.
Entscheidung des OGH
Das Verfahren gegen die Karma Werte GmbH ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Während die meisten Klauseln bereits in den Vorinstanzen als unzulässig eingestuft wurden, hatte sich der OGH unter anderem mit zwei der wesentlichsten Klauseln auseinanderzusetzen:
- mit der pauschalierten Ersatzleistung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, die den DarlehensgeberInnen eine unverhältnismäßig hohe Strafzahlung auferlegt sowie
- mit der sogenannten Nachrangklausel, die regelt, dass die DarlehensgeberInnen für den Fall der Insolvenz mit ihren Forderungen unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer GläubigerInnen zurücktreten.
Während der OGH die pauschalierte Ersatzleistung als unzulässige verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht ansah, die für die DarlehensgeberInnen gröblich benachteiligend ist, entzog er sich der Prüfung der gröblichen Benachteiligung bei der Nachrangklausel: Er begründete das damit, dass die Klausel eine Hauptleistungspflicht betreffe und damit nicht nach § 879 Abs 3 ABGB (siehe oben) geprüft werden dürfe.